Schützenkompanie Schwoich
Schützenkompanie Schwoich

Satzung

 Statuten für Schützenkompanien ohne Obmann

 

ergänzt und umgestaltet insbesondere aufgrund des Vereinsgesetzes 2002,

Stand 10/2010 beschlossen bei der Bundesversammlung am 18. April 2004

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit

 

(1) Der Verein führt den Namen:

 

Schützenkompanie Schwoich

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(2) Er hat seinen Sitz in Schwoich und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des        Bundeslandes Tirol, bzw. der Gemeinde Schwoich 

 

§ 2 Grundsätze und Zweck

 

Die Kompanie, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt gemeinnützige

Ziele, und zwar die Pflege des Tiroler Schützenwesens im Rahmen der Grundsätze des Bundes der Tiroler Schützenkompanien, nämlich :

 

“Die Treue zu Gott und dem Erbe der Väter,

 der Schutz von Heimat und Vaterland,

 die geistige und kulturelle Einheit des ganzen Landes,

 die Freiheit und Würde des Menschen,

 die Pflege des Tiroler Schützenbrauches.”

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

(2) Als ideelle Mittel dienen:

   • Ausrückungen zu kirchlichen und weltlichen Feierlichkeiten und Festlichkeiten

   • Bildungstage

   • Versammlungen

   • Veranstaltungen

   • Pflege des Schießwesens

 

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

   • Mitgliedsbeiträge

   ° Erträgnisse aus Veranstaltungen

   • Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

 

 § 4 Arten der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder der Kompanie können nur natürliche Personen sein. Die Mitglieder            gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

 

(2) Ordentliche Mitglieder sind:

   • jene, die sich voll an der Kompaniearbeit beteiligen

   • inaktive Mitglieder, die infolge Alter oder Krankheit nicht mehr ausrücken                 können.

 

(3) Außerordentliche Mitglieder sind ausschließlich unterstützende Mitglieder, die           keine Tracht tragen und auch nicht ausrücken.

 

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um die

Kompanie ernannt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Als Mitglied in eine Kompanie kann aufgenommen werden, wer

  • sich zu den Statuten der Kompanie bekennt und

  • sich zu den Grundsätzen des Bundes der Tiroler Schützenkompanien bekennt.

 

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Kompanieausschuss. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Neueintretende sind vom Hauptmann oder seinem Beauftragten über das Ziel des Tiroler Schützenwesens – die Statuten – zu unterrichten und in das Kompanieleben einzuführen. Sie haben die Grundausbildung mitzumachen. Nach bestandenem Probejahr soll die Aufnahme in die Kompanie in feierlicher Form, womöglich bei der Jahreshauptversammlung oder beim Schützenjahrtag vor versammelter Kompanie erfolgen.

 

(3) Die Ehrenmitgliedschaft oder Ehrenchargen werden durch die Kompanieversammlung an verdiente Personen verliehen.

 

(4) In die Kompanie können JUNGSCHÜTZEN aufgenommen werden, welche bei der

Kompanieversammlung nicht wahlberechtigt sind. Diese wählen nach den Statuten

der TIROLER Jungschützen ihre Kommandanten und Stellvertreter. Die Anzahl der

Jungschützen wird durch den Kompanieausschuss festgelegt. Ab vollendetem 16.

Lebensjahr kann ein Jungschütze nach geistiger, körperlicher Reife und nach vorhergehender Ausbildung zu den Gewehrträgern überstellt werden.

 

(5) MARKETENDERINNEN: Der Kompanieausschuss bestellt diese und setzt auch ihre Anzahl fest. Bei der Kompanieversammlung, oder beim 1. Ausrücken werden diese der Kompanie vorgestellt. Sie haben in der Kompanieversammlung Sitz- und Stimmrecht.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

 

(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Vorher sind alle Ausrüstungsgegenstände, die der Kompanie gehören, abzugeben.

 

(3) Der Kompanieausschuss kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

 

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Kompanie kann vom Kompanieausschuss auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig, bis zu dessen Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

 

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Kompanieversammlung über Antrag des Kompanieausschusses beschlossen werden.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Kompanie teilzunehmen und die Einrichtungen der Kompanie zu beanspruchen. Das Sitzund

Stimmrecht in der Kompanieversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Kompanie nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Kompanie Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Kompanieorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Kompanieversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8 Vereinsorgane

 

Organe der Kompanie sind:

   • die Kompanieversammlung

     (Generalversammlung iSd. Vereinsgesetzes 2002 – §§ 9 und 10)

   ° der Kompanieausschuss (Vorstand iSd. Vereinsgesetzes 2002 – §§ 11 bis 13)

   • die Rechnungsprüfer (§14) und

   • das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9 Kompanieversammlung (Generalversammlung)

 

(1) Die Kompanieversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Kompanieversammlung findet alljährlich statt.

 

(2) Eine außerordentliche Kompanieversammlung ist auf Beschluss des Kompanieausschusses, auf Beschluss der ordentlichen Kompanieversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer einzuberufen. Die außerordentliche Kompanieversammlung muss binnen vier Wochen nach Beschlussfassung bzw. Einlangen des Antrages auf Einberufung stattfinden.

 

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Kompanieversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, oder mittels Telefax oder E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Kompanieversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Hauptmann.

 

(4) Zusätzliche Anträge zur Kompanieversammlung sind mindestens 3 Tage vor Beginn der Kompanieversammlung beim Kompanieausschuss schriftlich einzureichen.

 

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Kompanieversammlung oder nach Abs.(4) – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

(6) Bei der Kompanieversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme.

 

(7) Die Kompanieversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie statutenmäßig einberufen wurde.

 

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Kompanieversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten der Kompanie geändert oder die Kompanie aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(9) Den Vorsitz in der Kompanieversammlung führt der Hauptmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Ausschussmitglied den Vorsitz.

 

§ 10 Aufgabenkreis der Kompanieversammlung

 

Der Kompanieversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

   • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des                  Rechnungsabschlusses

   • Entlastung des Kompanieausschusses

   • Beschlussfassung über den Voranschlag

   • Wahl und Abwahl der Mitglieder des Kompanieausschusses, der                              Rechnungsprüfer so wie der sonstigen von der Kompanieversammlung zu                wählenden Funktionäre und

     Chargen iSd. Grundsätze des Bundes der Tiroler Schützenkompanien.

   • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

   • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

   • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung der            Kompanie

   • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden      Fragen

 

• Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Kompanieausschussmitgliedern oder Rechnungsprüfern und der Kompanie

 

§ 11 Der Kompanieausschuss (Vorstand)

 

Der Kompanieausschuss besteht aus:

   • dem Hauptmann (als Obmann iSd. Vereinsgesetzes 2002)

   • dem Oberleutnant (als Obmannstellvertreter iSd Vereinsgesetzes 2002)

   • dem Schriftführer

   • dem Kassier

   • weiteren Ausschussmitgliedern

(2) Der Kompanieausschuss wird von der Kompanieversammlung gewählt. Der Kompanieausschuss hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied bis zur nächsten Kompanieversammlung zu bestellen (kooptieren). Fällt der Kompanieausschuss ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Kompanieversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Kompanieausschusses einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Kompanieversammlung einzuberufen hat.

 

(3) Die Funktionsperiode des Kompanieausschusses beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

(4) Der Kompanieausschuss wird vom Hauptmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Kompanieausschuss-mitglied den Kompanieausschuss einberufen.

 

(5) Der Kompanieausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

(6) Der Kompanieausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(7) Den Vorsitz führt der Hauptmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Ausschussmitglied oder jenem Ausschussmitglied, das die übrigen Mitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Kompanieausschussmitglieds durch Abwahl (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).

 

(9) Die Kompanieversammlung kann jederzeit den gesamten Kompanieausschuss oder einzelne seiner Mitglieder abwählen. Die Abwahl tritt mit Bestellung des neuen Kompanieausschuss bzw. -mitglieds in Kraft.

 

(10) Die Ausschussmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Kompanieausschuss, im Falle des Rücktritts des gesamten Kompanieausschusses an die Kompanieversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12 Aufgabenkreis des Kompanieausschusses

 

Dem Kompanieausschuss obliegt die Leitung der Kompanie. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Kompanieausschussmitglieder

 

Der HAUPTMANN vertritt die Kompanie nach außen.

a) Der Hauptmann führt die laufenden Geschäfte der Kompanie. Er führt den Vorsitz in der Kompanieversammlung und im Kompanieausschuss, sowie lädt ein zu den Ausschusssitzungen und zur Kompanieversammlung.

 

b) Der Hauptmann führt voll verantwortlich die militärische Ausbildung nach der Exerziervorschrift des Bundes der Tiroler Schützenkompanien durch. Er vertritt die Kompanie in allen militärischen Belangen und führt die Kompanie voll verantwortlich bei allen Ausrückungen

   

c) Schriftliche Ausfertigungen der Kompanie müssen vom Hauptmann, oder dem Oberleutnant als Stellvertreter und zusätzlich

  •in Geldangelegenheiten vom Kassier oder Kassier-Stellvertreter

 

  •sonst vom Schriftführer oder Schriftführer-Stellvertretergefertigt sein.

 

 Geringfügige Überweisungen bis (zum Beispiel) 300,- darf der Kassier oder der Hauptmann alleine – also ohne dem Erfordernis einer weiteren Unterschrift – vornehmen.

Der OBERLEUTNANT führt die Agenden des Hauptmanns im Verhinderungsfall bzw. vertritt diesen.

Der SCHRIFTFÜHRER unterstützt den Hauptmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle in der Kompanieversammlung und im Kompanieausschuss.

Der KASSIER ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Kompanie verantwortlich.

 

§ 14 Rechnungsprüfer

 

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Kompanieversammlung auf die Dauer der Funktionsperiode (3 Jahre) gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Kompanieausschuss angehören.

 

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung der Kompanie im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

 

§ 15 Das Schiedsgericht

 

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei (fünf) Personen zusammen, welche nicht aus dem Kreis der Mitglieder der Kompanie stammen müssen. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil über Aufforderung durch den Kompanieausschuss diesem innerhalb von 2 Wochen je einen (zwei) Schiedsrichter schriftlich namhaft macht, wobei die Kosten des (der) gewählten Schiedsrichter(s) vom jeweiligen Streitteil zu tragen sind. Ein Schiedsrichter wird seitens des Kompanieausschusses bestellt. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit binnen weiterer zwei Wochen einen der Schiedsrichter zum Vorsitzenden des Schieds-gerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

 

(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Kompanieversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

(4) Das Schiedsgericht muss vor einer Entscheidung beiden Streitparteien ausreichend Gehör gewähren. Es fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16 Auflösung der Kompanie

 

(1) Die freiwillige Auflösung der Kompanie kann nur in einer Kompanieversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2) Diese Kompanieversammlung hat auch – sofern Kompanievermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Kompanievermögen zu übertragen hat (Abs.3). Das verbleibende Vereinsvermögen ist der Gemeinde Schwoich für 3 Jahre zur Verwahrung für eine eventuelle Neugründung einer Schützenkompanie zu übergeben.

(3) Bei Auflösung der Kompanie oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereins zweckes ist das verbleibende Kompanie-vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff der Bundes-abgabenordnung zu verwenden.

 

ANMERKUNGEN:

 

Zu § 2 Grundsätze und Zweck:

 

Unter “den Grundsätzen des Bundes der Tiroler Schützenkompanien” ist zu verstehen die Rechte und Pflichten der Kompanie als Mitglied des Bundes der Tiroler Schützenkompanien wie

 • Sitz und Stimmrecht (teilweise) im Bundesausschuss und in der Bundes-   versammlung

 • Grundsätze für die Führung einer Schützenkompanie

 • Statuten der Jungschützen

 • Schießordnung für den Erwerb der Schützenschnur

 • Exerziervorschrift

 • Adjustierungsvorschrift (auch Regimentsvorschrift)

 • Richtlinien für Dienstgrad- und Funktionszeichen (auch Regimentsvorschrift)

 

Zu § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

 

Außerordentliche Mitglieder können zur Kompanieversammlung neben anderen Personen eingeladen werden, haben aber kein Stimmrecht. Damit soll verhindert werden, dass viele außerordentliche Mitglieder, die nicht am “Kompanieleben” teilnehmen, die Arbeit und Ziele der Kompanie beeinflussen können.

 

Zu § 9 Kompanieversammlung:

 

Nach Abs. 7 ist die Kompanieversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn diese statutenmäßig einberufen wurde.

Damit fällt die Wartezeit von einer halben Stunde nach Eröffnung der Versammlung

weg, wie dies in früheren Stuten vorgegeben war.

 

Zu § 10 Aufgaben der Kompanieversammlung:

 

Der Kompanieversammlung bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, wie viele und welche Funktionäre und Chargen iSd. der Grundsätze des BTSK gewählt werden und wer von diesen – neben Hauptmann, Oberleutnant, Schriftführer und Kassier (alle zwingend) – in den Kompanieausschuss als weitere Ausschussmitglieder entsandt werden sollen. Darunter fallen z.B. Kompaniekurat, Marketenderin, Leutnant(e), Fähnrich, dienstführender Oberjäger, Jungschützenbetreuer, Waffenmeister, Zeugwart und weitere Beisitzer. 

 

Zu § 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Kompanieausschussmitglieder:

Das Vieraugenprinzip bei Geldangelegenheiten nach § 13 lit.c ist nach dem Vereinsgesetz 2002 zwingend. Lediglich bei Zahlungen oder Überweisungen von kleineren Beträgen wie z.B. bis 300,- kann die Kompanie vom Vieraugenprinzip Abstand nehmen.

 

(Geschäftsführender) Obmann:

Der Bundesausschuss vertritt die Ansicht, dass nach der jahrhundertelangen Tradition und der militärischen Herkunft der Schützen nach wie vor der Hauptmann als Chef der Kompanie bleiben muss. Die Kompanieversammlung hat jedoch die Möglichkeit, für die Führung der “laufenden Geschäfte der Kompanie” einen (geschäftsführenden) Obmann zu wählen, der in diesem Bereich die Kompanie – neben dem Hauptmann – nach außen vertreten kann. Den Aufgabenbereich des(geschäftsführenden) Obmanns bestimmt die Kompanieversammlung, wobei jedoch die militärische Führung der Kompanie und der Vorsitz in der Kompanie-versammlung dem Hauptmann verbleiben soll.

 

Zu § 14 Rechnungsprüfer:

 

Die Rechnungsprüfer haben nicht nur die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung

sondern auch die statutenmäßige Verwendung der Mittel für das Rechnungsjahr

schriftlich zu bestätigen. siehe beiliegendes Formular!

 

Zu § 15 Das Schiedsgericht:

 

Das vereinsinterne Schiedsgericht wird nunmehr zwingend nach dem Vereinsgesetz

2002 jeder Kompanie vorgeschrieben. Alle anderen schiedsgerichtlichen Verfahren

nach den Bundesstatuten sind hinsichtlich aller Streitigkeiten im Rahmen des Vereinsverhältnisses hinfällig. Den Kompanien bleibt es jedoch überlassen, ob sich das Schiedsgericht aus drei oder fünf Personen zusammensetzt.

 

 

 

Kontakt

Schützenkompanie Schwoich

Harald Gschwentner

Amberg 102a
6334 Schwoich

+43 664 2625161

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